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  ErgonomiX:TCDS
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Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsgesetz 2004

[ § 47 - Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste und Übernahme in Auskunftsverzeichnisse |
§ 108 - Notrufrückverfolgung | § 111-114 Bereitstellung von Daten zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden ]
 

  
Durch den Einsatz von ErgonomiX:TCDS™ werden die gesetzlichen Verpflichtungen folgender Paragraphen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 erfüllt: (TKG_2004.pdf - download)
 
TKG § 47 [more]
 
Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste unter Berücksichtigung der Schnittstellenbeschreibung  für die Übernahme von Kundendaten in Auskunftsverzeichnisse der DeTeMedien ( Telefonbücher, Gelbe Seiten, Auskunft etc.)
 
Folgende Daten werden im Rahmen des § 47 bereitgestellt:
 
Anrede
Vor- und Nachname
Historische Namenszusätze, Titel und sonstige Namenszusätze
Straße, Hausnummer und Hausnummernzusatz
Anschriftenergänzung
Postfachnummer
Postleitzahl
Ortsname und Ortsnamenzusatz
Länderkennung
Berufs- und Geschäftsbezeichnung
Angaben zur Inversen Suche
Auftragsdaten (Auftragsarten: Anlegen, Ersetzen, Löschen, Portieren)
Auftragsdaten : Kundennummer Telekom
Angaben zu Abrechnungsinformationen
Angaben zur Rufnummer
Netz ID Netzbetreiberkennzahl
Länderkennzahl (z.B. 0049 für Deutschland etc.)
Kennzahlen (Ortsnetzkennzahlen, Zugangskennzahlen für Mobilfunk, Servicezugangskennziffer)
Rufnummerndurchwahlstamm
Zentrale ( bei Durchwahlanlage)
Nebenstellen einer Durchwahlanlage

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TKG § 108 [more]
 
Teilnahme am bundesweiten elektronischen Verfahren zur Identifizierung eines A-Teilnehmers bei Notrufanschlüssen.

 
TKG §§ 111-114 [more]
 
Bereitstellung von Daten zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (nach SARV sowie den entsprechenden Rundschreiben)


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